Abnahme – fiktiv

Von einer fiktiven Abnahme einer Bauleistung spricht man, wenn trotz schriftlichen Antrags mit der einhergehenden Fristsetzung des Auftragnehmers an den Bauherren das Gewerks nicht innerhalb der vorgesehenen Frist abgenommen wird, und zeitgleich der Bauherr die Immobilie in Gebrauch nimmt.

Für diesen Fall gilt eine Frist von sechs Tagen. Nach dieser Frist gilt die die Leistung als abgenommen.

Dieser Vorgang wird als fiktive Abnahme bezeichnet.

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