Altlasten

Per Definition steht der Begriff Altlast für den abgrenzbaren Teil der Erdoberfläche, der aufgrund früherer menschlicher Einflüsse gesundheits- oder umweltschädliche Veränderungen in der natürlichen Zusammensetzung des Bodens beziehungsweise des Grundwassers in solchem Maß aufweist, so dass die durch Rechtsnormen beschriebene Mindestqualität nicht erfüllt wird.

Im § 2 des Bundesbodenschutzgesetzes ist die nachfolgende Definition einer Altlast festgeschrieben:

Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind
1. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
2. Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte), durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

Allerdings erfüllt nicht jede Altablagerung oder jeder Altstandort die Beschreibung eine Altlast.

Für die Einstufung als Altlast ist neben einer sorgfältigen Untersuchungen des Bodens auch wichtig, ob tatsächlich eine schädliche Bodenveränderungen vorliegt oder sonstige Gefahren vorhanden sind.

Für die Einstufung ist neben der Untersuchung auch die Bodenfunktion wie beispielsweise die menschliche Nutzung und natürliche Belastungen eine Rolle. Die Einstufung eines Bodens als Altlast wird durch die zuständige Behörde nach Ausübung des pflichtmäßigen Ermessens getroffen.

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