Auflassung
Der Begriff Auflassung im Zusammenhang mit einem Immobilien-Erwerb kommt aus dem Sachenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Entsprechend dem § 925 des Bürgerlichen Gesetzbuch handelt es sich bei der Auflassung um die bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile notariell zu erklärende dingliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers über die Übereignung von Grundstücken.
Die Auflassung ein Bestandteil im Rahmen der Übereignung von Grundstücken, wobei eine mündliche Erklärung beider Parteien vor einem Notar ausreichend ist.
Die öffentliche Beurkundung ist allerdings als Nachweis der Auflassung gegenüber dem Grundbuchamt erforderlich, damit die Eintragung ins Grundbuch vorgenommen werden kann.
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