Bauerwartungsland
Der Terminus Bauerwartungsland wurde im § 4 Abs. 2 der Wertermittlungsverordnung (WertV) der Bundesrepublik festgeschrieben. Als Bauerwartungsland wird jenes Land bezeichnet,
- dessen Bebaubarkeit in nächster Zeit sehr wahrscheinlich ist, beispielsweise aufgrund der Lage des Grundstücks in Nähe einer Stadt oder Gemeinde oder weil in der Nähe bereits erschlossene Gebiete liegen. Dies bezeichnet man als subjektives Bauerwartungsland.
- von dessen Bebaubarkeit in naher Zukunft ausgegangen werden kann, da es im öffentlichen Flächennutzungsplan als Baufläche ausgewiesen wurde. Dieses wird dann objektives Bauerwartungsland genannt.
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