Dauernutzungsrecht

Die Dienstbarkeit Dauernutzungsrecht wird im §31 des Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG) wie folgt beschrieben:

Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluß des Eigentümers nicht zu Wohnzwecken dienende bestimmte Räume in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude zu nutzen.

Dies bezeichnet man als Dauernutzungsrecht.

Mehr zum Thema Dauernutzungsrecht & Immobilien