Dienstbarkeiten

Dienstbarkeiten beschränken den Eigentümer eines Grundstückes in der Nutzung seines Liegenschaft.

Es gilt die verschiedenen Dienstbarkeiten zu unterscheiden:

  • Nießbrauch: Das Nießbrauchrecht ist ein umfassendes Nutzungsrecht an dem Objekt
  • Wegerecht: Dem Eigentümer eines benachbarten Grundstücks wird eine Grunddienstbarkeit eingrräumt
  • Beschränkte persönliche Dienstbarkeit: Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist die Befugnis einer bestimmten Person, das mit der Dienstbarkeit belastete Grundstück in klar definierten Umfang zu nutzen
  • Das Dauerwohnrecht bzw ein Dauernutzungsrecht entsprechend § 31 Wohnungseigentumsgesetz.

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